BGH - Urteil vom 02.09.2010
3 StR 273/10
Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 253; StGB § 255; StPO § 260 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2011, 106
StV 2011, 209
StraFo 2011, 23
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 01.02.2010

Vereinbarkeit einer unterlassenen Prüfung des erpresserischen Menschenraubs trotz Verbringen des Tatopfers an einen anderen Ort zur Entwendung von Wertsachen unter Anwendung von Gewalt und Drohung mit der Kognitionspflicht; Notwendigkeit der Kennzeichnung einer jeweils gegebenen Qualifikation wegen der Erforderlichkeit der rechtlichen Bezeichnung der Tat

BGH, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 3 StR 273/10

DRsp Nr. 2010/18022

Vereinbarkeit einer unterlassenen Prüfung des erpresserischen Menschenraubs trotz Verbringen des Tatopfers an einen anderen Ort zur Entwendung von Wertsachen unter Anwendung von Gewalt und Drohung mit der Kognitionspflicht; Notwendigkeit der Kennzeichnung einer jeweils gegebenen Qualifikation wegen der Erforderlichkeit der rechtlichen Bezeichnung der Tat

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. Februar 2010, soweit es die Angeklagten W. und Ö. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten und dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 253; StGB § 255; StPO § 260 Abs. 4 S. 1;

Gründe