BGH - Beschluss vom 09.11.2022
2 StR 368/21
Normen:
StPO § 264 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 631 Js 1531/19

Verfahrenseinstellung wegen des Verfahrenshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit

BGH, Beschluss vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 2 StR 368/21

DRsp Nr. 2023/1126

Verfahrenseinstellung wegen des Verfahrenshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit

Die Tat als Prozessgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. Danach bildet eine Beleidigung, die während der Durchsuchung des Angeklagten zur Auffindung von Betäubungsmitteln erfolgt ist, mit dem im Raum stehenden Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine prozessuale Tat, wenn zwischen beiden Taten - wie hier - ein so enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, dass sich ein anderes Ergebnis als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlich zu betrachtenden Lebensvorgangs darstellen würde.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. April 2021

a)

im Fall II.1 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2.