LG Schwerin - Beschluss vom 18.02.2000
32 Qs 143/99
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
DAR 2000, 333
ZfS 2001, 35

Verfahrensfördernder Mitwirkungsbeitrag des Verteidigers bei der Verfahrenseinstellung

LG Schwerin, Beschluss vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 32 Qs 143/99

DRsp Nr. 2004/18453

Verfahrensfördernder Mitwirkungsbeitrag des Verteidigers bei der Verfahrenseinstellung

Die Gebühr aus § 84 Abs. 2 BRAGO steht einem Verteidiger auch dann zu, wenn das Verfahren im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist, der Verteidiger aber bereits vor Verjährungseintritt im Hinblick auf eine Verfahrenseinstellung tätig geworden ist.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
DAR 2000, 333
ZfS 2001, 35