LG Schwerin - Beschluss vom 18.02.2000 32 Qs 143/99
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
DAR 2000, 333
ZfS 2001, 35
Verfahrensfördernder Mitwirkungsbeitrag des Verteidigers bei der Verfahrenseinstellung
LG Schwerin, Beschluss vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 32 Qs 143/99
DRsp Nr. 2004/18453
Verfahrensfördernder Mitwirkungsbeitrag des Verteidigers bei der Verfahrenseinstellung
Die Gebühr aus § 84 Abs. 2BRAGO steht einem Verteidiger auch dann zu, wenn das Verfahren im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist, der Verteidiger aber bereits vor Verjährungseintritt im Hinblick auf eine Verfahrenseinstellung tätig geworden ist.
Normenkette:
BRAGO § 84 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;