OLG Hamm - Beschluss vom 21.08.2003
2 Ss 347/03
Normen:
StPO § 154 ; StPO § 344 ; StPO § 261 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 368
StV 2004, 313
zfs 2004, 40
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 09.12.2002

Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, Teileinstellung, rechtlicher Hinweis, Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 347/03

DRsp Nr. 2003/13494

Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, Teileinstellung, rechtlicher Hinweis, Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung

»1. Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, der Tatrichter habe, ohne zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen, durch vorläufige Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Verfahrensstoff bei der Verurteilung des Angeklagten zu seinen Lasten verwertet, ist die Verfahrensrüge nur dann ausreichend begründet, wenn auch vorgetragen wird, in welchem Verfahrensstadium das Verfahren eingestellt worden ist. 2. Die (ggf. zulässige) Berücksichtigung von durch vorläufige Einstellung ausgeschiedenen Verfahrensstoff bei der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Tatrichter diesen prozessordnungsgemäß festgestellt hat.«

Normenkette:

StPO § 154 ; StPO § 344 ; StPO § 261 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.