OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.07.2001
4 Ws 346/01
Normen:
StPO § 122 Abs. 1, Abs. 4 § 121 Abs. 2 § 121 § 122 ;
Fundstellen:
StV 2001, 695
Vorinstanzen:
StA Krefeld - 8 Js 439/00 ,

Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 4 Ws 346/01

DRsp Nr. 2001/12942

Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

»1. Das in Haftsachen zu beachtende Beschleunigungsgebot ist dann nicht gewahrt, wenn es zu einer nicht nur kurzfristigen Verfahrensverzögerung gekommen ist, weil dem Gericht wegen Akteneinsicht durch die Verteidiger die Verfahrensakten nicht zur Verfügung standen und es versäumt hatte, frühzeitig Aktendoppel anzulegen. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Überlastung des Gerichts einen wichtigen Grund iSd StPO § 121 Abs 1 darstellen kann.«

Normenkette:

StPO § 122 Abs. 1, Abs. 4 § 121 Abs. 2 § 121 § 122 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 18. Januar 2001, also über sechs Monate, in Untersuchungshaft. Zur Entscheidung über deren Fortdauer ist die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt worden.

II.