Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2012 -
Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, der insbesondere geltend macht, dass ihm gegenüber der Verdacht einer Straftat nicht vorgelegen habe.
I.
1. a) Der Beschwerdeführer ist Prokurist sowie Leiter der Abteilungen "Recht/Sicherheit/Versicherungen" der H. GmbH, eines Unternehmens aus dem Bereich der Rüstungsindustrie.
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