BVerfG - Beschluss vom 13.03.2014
2 BvR 974/12
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; StPO § 102;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 13
AnwBl 2014, 446
DStR 2014, 13
DÖV 2014, 534
NJW 2014, 1650
NVwZ 2014, 6
wistra 2014, 266
wistra 2014, 2
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Gs 1251/11
LG Stuttgart, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Qs 14/12

Verfassungsbeschwerde betreffend der Durchsuchung einer Wohnung wegen des Verdachts einer Straftat; Anforderungen an die Durchsuchung einer Wohnung wegen des Verdachts einer Straftat

BVerfG, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 2 BvR 974/12

DRsp Nr. 2014/5238

Verfassungsbeschwerde betreffend der Durchsuchung einer Wohnung wegen des Verdachts einer Straftat; Anforderungen an die Durchsuchung einer Wohnung wegen des Verdachts einer Straftat

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2012 - 17 Qs 14/12 - und der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 7. November 2011 - 28 Gs 1251/11 -verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; StPO § 102;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, der insbesondere geltend macht, dass ihm gegenüber der Verdacht einer Straftat nicht vorgelegen habe.

I.

1. a) Der Beschwerdeführer ist Prokurist sowie Leiter der Abteilungen "Recht/Sicherheit/Versicherungen" der H. GmbH, eines Unternehmens aus dem Bereich der Rüstungsindustrie.