BVerfG - Beschluß vom 19.07.1995
2 BvR 1023/95
Normen:
BGB § 670 § 675 ; GKG (1975) § 1 Abs. 1 lit. d § 56 Abs. 2 § 68 ; GKG (2004) § 17 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
NJW 1995, 3177
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 31.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Gs 102/95

Verfassungsmäßigkeit der Aktenübersendungspauschale

BVerfG, Beschluß vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1023/95

DRsp Nr. 1996/4245

Verfassungsmäßigkeit der Aktenübersendungspauschale

1. Der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren kann sich nicht mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Auslagenpauschale für eine von seinem Verteidiger beantragte Übersendung der Ermittlungsakte wenden. Denn er ist nicht Kostenschuldner und damit nicht in eigenen Rechten verletzt.2. Eine Verletzung eigener Rechte scheidet auch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungswidrigen Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten aus. Denn gem. § 68 Abs. 2 GKG ist die Aktenübersendung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gerade nicht an die vorherige Zahlung der Auslagenpauschale geknüpft.

Normenkette:

BGB § 670 § 675 ; GKG (1975) § 1 Abs. 1 lit. d § 56 Abs. 2 § 68 ; GKG (2004) § 17 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Erhebung einer Auslagenpauschale für die Gewährung von Akteneinsicht in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

I.