Ein Annahmegrund gemäß §
I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussage des Ermittlungsrichters, der die Geschädigte im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, habe nicht verwertet werden dürfen. Der Beschwerdeführer legt eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht substantiiert dar.
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