BVerfG - Beschluss vom 22.08.2006
2 BvR 1345/03
Normen:
StPO § 100i ; GG Art. 10 ;
Fundstellen:
JuS 2007, 375
K&R 2007, 32
MMR 2006, 805
NJW 2007, 351
NVwZ 2007, 575

Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung von Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen durch den sog. IMSI-Catcher

BVerfG, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1345/03

DRsp Nr. 2006/25818

Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung von Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen durch den sog. "IMSI-Catcher"

Ermittlungen der Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen durch den sog. "IMSI-Catcher" fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG. Hierdurch ist nur der Austausch von Nachrichten, nicht jedoch der Kontaktaufnahme technischer Geräte untereinander.

Normenkette:

StPO § 100i ; GG Art. 10 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen durch den so genannten "IMSI-Catcher" (§ 100 i StPO).

I. 1. Durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3018) wurde § 100 i StPO in die Strafprozessordnung eingeführt. Die Vorschrift lautet in der derzeit geltenden Fassung:

(1) Durch technische Mittel dürfen

1. zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a die Geräte- und Kartennummer sowie

2. zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 oder Ergreifung des Täters auf Grund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls der Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermittelt werden.