BVerfG - Beschluss vom 18.03.2009
2 BvR 1036/08
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2; StPO § 98 Abs. 2 S. 2; StPO § 103;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1388
NJW 2009, 2518
StV 2009, 505
WM 2009, 963
Vorinstanzen:
LG München I, 5 Qs 11/08 vom 24.04.2008,
LG München I, 5 Qs 11/08 vom 24.04.2008,
AG München, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II Gs 11323/07
AG München, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II Gs 10759/07

Verfassungsmäßigkeit der Sicherstellung von Daten einer Rechtsanwaltskanzlei; Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchung der Räume einer Anwaltskanzlei in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Mandanten

BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 1036/08

DRsp Nr. 2009/9035

Verfassungsmäßigkeit der Sicherstellung von Daten einer Rechtsanwaltskanzlei; Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchung der Räume einer Anwaltskanzlei in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Mandanten

Es verstößt gegen das Grundrecht einer Rechtsanwaltskanzlei aus Art. 13 Abs. 1 GG, wenn im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Initiatoren eines Medienfonds eine Durchsuchung der Geschäftsräume angeordnet wird, bei der die Beschreibung der aufzufindenden Beweismittel nicht auf solche Unterlagen beschränkt wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens stehen, sondern ausdrücklich weitere Medienfonds einbezieht.

Tenor:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 28. November 2007 - ER II Gs 10759/07 - und vom 18. Dezember 2007 - ER II Gs 11323/07 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 24. April 2008 - 5 Qs 10/08, 5 Qs 11/08 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit die gegen die Durchsuchungen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen worden sind. Insoweit wird der Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.