BVerfG - Beschluß vom 14.12.2000
2 BvR 1741/99; 2 BvR 276/00; 2 BvR 2061/00
Normen:
DNA-IFG § 2; StPO § 81g;
Fundstellen:
StV 2001, 145
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 04.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 46 Qs 193/99
AG Hannover - 3.6.1999 - 234 AR 50201/99 II. LG Leipzig - 17.12.1999 - 1 Qs 223/99 ,
AG Torgau - 3.11.1999 - Gs 69/99 III. LG Arnsberg - 5.10.2000 - 2 Qs 185/00 ,
AG Werl, vom 01.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Gs 239/00

Verfassungsmäßigkeit des genetischen Fingerabdrucks

BVerfG, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 1741/99; 2 BvR 276/00; 2 BvR 2061/00

DRsp Nr. 2001/945

Verfassungsmäßigkeit des genetischen Fingerabdrucks

1. Die Regelung des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO verstößt inhaltlich nicht gegen Verfassungsrecht. a) Solange sich die Eingriffsermächtigung nur auf den nicht-codierenden, zu etwa 30% aus Wiederholungseinheiten bestehenden Anteil der DNA bezieht, liegt ein Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit nicht vor. b) Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist durch den Zweck des Gesetzes, die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung, gerechtfertigt und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt. c) Die gesetzliche Regelung genügt auch den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normenklarheit und Justitiabilität. Soweit unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, finden sich diese auch in anderen strafverfahrensrechtlichen Regelungen und sind durch die hierzu ergangene Rechtsprechung hinreichend konkretisiert. 2. Allein durch die Wiedergabe der Vorverurteilungen eines Betroffenen kann eine Entscheidung nach § 2 DNA-IFG nicht begründet werden. Vielmehr ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall eingehend zu begründen.

Normenkette:

DNA-IFG § 2; StPO § 81g;

Gründe: