BVerfG vom 12.01.1983
2 BvR 864/81
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 147 § 199 Abs. 2 Satz 2 § 244 Abs. 2 § 344 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 63, 45
DRiZ 1983, 288
EuGRZ 1983, 196
MDR 1983, 548
NJW 1983, 1043
NStZ 1983, 273
StV 1983, 177
Vorinstanzen:
LG München II, vom 09.06.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 5 KLs 11 Js 1941/79
BGH, vom 26.05.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 48/81

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

BVerfG, vom 12.01.1983 - Aktenzeichen 2 BvR 864/81

DRsp Nr. 1994/2618

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

»1. Außerhalb der Ermittlungen gegen den Beschuldigten entstandene Spurenakten der Ermittlungsbehörden, in denen tatbezogene Untersuchungen gegen Dritte und deren Ergebnisse festgehalten sind, muß der Staatsanwalt von Verfassungs wegen nur dann dem Gericht vorlegen und sie damit der Einsicht des Verteidigers nach § 147 StPO zugänglich machen, wenn ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängenden Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein kann. 2. Eine gerichtliche Kontrolle der Aktenvollständigkeit nach Maßgabe der richterlichen Wahrheitsermittlungspflicht genügt rechtsstaatlichen Anforderungen. 3. Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Spurenakten kann der Beschuldigte durch Vermittlung eines Rechtsanwalts unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Wird ihm diese verwehrt, steht ihm im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 147 § 199 Abs. 2 Satz 2 § 244 Abs. 2 § 344 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

A.

I.