BVerfG - Beschluss vom 03.07.2006
2 BvR 2030/04
Normen:
GG Art. 13 Abs. 2 ; StPO § 105 ; AO § 370 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 336
DVBl 2006, 1178
JuS 2006, 946
StV 2006, 624
wistra 2006, 377
wistra 2006, 417
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 01.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 292/04
LG Braunschweig, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 292/04
AG Braunschweig, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Gs 1178/04

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 2030/04

DRsp Nr. 2006/19573

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

Es ist von Verfassungs wegen äußerst bedenklich, den Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung als Grundlage für eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen des Beschuldigten allein darauf zu gründen, dass eine dem Verdächtigen nahestehende Person zu seinen Gunsten über einen großen Geldbetrag verfügt, der nicht aus versteuertem Einkommen stammt. Jedenfalls ist es unverhältnismäßig, wenn nicht vor der Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten weitere Maßnahmen zur Aufklärung ungeklärter Geldzuflüsse ergriffen werden.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 2 ; StPO § 105 ; AO § 370 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.