BVerfG - Beschluss vom 17.03.2009
2 BvR 1940/05
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1067
NJW 2009, 2516
WM 2009, 914
wistra 2009, 227
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 413/05
AG Oldenburg (Oldenburg), vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Gs 4154/04

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 1940/05

DRsp Nr. 2009/6543

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

Ein Durchsuchungsbeschluss genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf nicht hinreichend beschrieben ist und sich auf eine knappe und lediglich abstrakte Beschreibung des angenommenen Modells einer Steuerhinterziehung ohne nähere Bezeichnung des konkreten Lebenssachverhalts und der Tathandlungen beschränkt.

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 30. September 2005 - 2 Qs 413/05 - sowie der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2004 - 28 Gs 4154/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

I.

1.

Der Beschwerdeführer war leitender Angestellter (Abteilungsleiter Produktmarketing und Beschaffung) der N. AG, die in großem Umfang europaweit mit Mobilfunkgeräten handelte.