BVerfG - Beschluß vom 27.03.1973
2 BvR 664/72
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 119 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 35, 5
BayVBl 1973, 181
MDR 1973, 828
NJW 1973, 1363
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 22.08.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 346/72 - 1 Ws 542/72

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für Untersuchungsgefangene

BVerfG, Beschluß vom 27.03.1973 - Aktenzeichen 2 BvR 664/72

DRsp Nr. 1994/2816

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für Untersuchungsgefangene

»Die Auferlegung einer Beschränkung gegenüber einem Untersuchungshäftling ist bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO nicht schon dann zulässig, wenn ein möglicher Mißbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Untersuchungsgefangene einen ihm überlassenen Gegenstand mißbrauchen und dadurch den Haftzweck oder die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 119 Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

A.