Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für Untersuchungsgefangene
BVerfG, Beschluß vom 27.03.1973 - Aktenzeichen 2 BvR 664/72
DRsp Nr. 1994/2816
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für Untersuchungsgefangene
»Die Auferlegung einer Beschränkung gegenüber einem Untersuchungshäftling ist bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 3StPO nicht schon dann zulässig, wenn ein möglicher Mißbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Untersuchungsgefangene einen ihm überlassenen Gegenstand mißbrauchen und dadurch den Haftzweck oder die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte.«