BVerfG - Beschluß vom 03.09.1991
2 BvR 279/90
Normen:
BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 94 § 98 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 102 § 105 § 111b Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(449)247Nr.4
HRSt StPO § 94 Nr. 1
NJW 1992, 551
NStZ 1992, 91
Stbg 1992, 333
StV 1992, 49
wistra 1992, 60
WM 1992, 629
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 12.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Gs 44/90
LG Saarbrücken, vom 15.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 40/90

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

BVerfG, Beschluß vom 03.09.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 279/90

DRsp Nr. 1993/2410

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

1. Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsgebot verlangen, daß der Richter bei einem auf §§ 102, 105 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluß durch geeignete Formulierungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherstellt, daß der Grundrechtseingriff meßbar und kontrollierbar bleibt, wozu ein Mindestmaß von tatsächlichen Angaben über die aufzuklärenden Straftaten gehört.2. Die formelhafte Wendung "wegen Verdachts des Mordes" reicht dabei nicht aus. Dasselbe gilt für eine Erstreckung der Durchsuchungsanordnung auf "andere Räume" des Beschuldigten; dies ist jedenfalls bei räumlicher Entfernung von der näher bezeichneten Wohnung zu unbestimmt und (auch) verfassungsrechtlich zu beanstanden.3. Wird der Durchsuchungsbeschluß mit einer Beschlagnahmeanordnung nach § 98 StPO verbunden, müssen die Gegenstände so genau bezeichnet werden, daß keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der getroffenen Beschlagnahmeanordnung umfaßt werden. Anderenfalls würde die Beschlagnahmeentscheidung faktisch den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Dementsprechend hält die Rechtsprechung eine pauschale Vorwegbeschlagnahme von Gegenständen für unwirksam, weil zu unbestimmt.

Normenkette:

BVerfGG § 93b Abs. 2 Satz 1 ;