OLG Karlsruhe, vom 29.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HEs 219/98
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft - Beschleunigungsgebot in Haftsachen
BVerfG, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1998/98
DRsp Nr. 1999/7025
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft - Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Daß der Beschuldigte von den in Haftsachen möglichen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hat, stellt für sich allein noch keinen wichtigen, die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigenden Grund dar, wenn Verzögerungen durch die Anlage von Zweitakten wirksam hätte begegnet werden können.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (§§ 121, 122StPO).
A.
I.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. April 1998 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Ihm werden mehrere Straftaten des Betrugs und des Diebstahls zur Last gelegt.
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