BVerfG - Beschluß vom 10.12.1998
2 BvR 1998/98
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 34 § 114 Abs. 2 Nr. 4 § 121 Abs. 1 § 122 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 121 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 1999, 162
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 29.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HEs 219/98

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft - Beschleunigungsgebot in Haftsachen

BVerfG, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1998/98

DRsp Nr. 1999/7025

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft - Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Daß der Beschuldigte von den in Haftsachen möglichen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hat, stellt für sich allein noch keinen wichtigen, die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigenden Grund dar, wenn Verzögerungen durch die Anlage von Zweitakten wirksam hätte begegnet werden können.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 34 § 114 Abs. 2 Nr. 4 § 121 Abs. 1 § 122 Abs. 3 Satz 1 ; StPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (§§ 121, 122 StPO).

A.

I.

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. April 1998 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Ihm werden mehrere Straftaten des Betrugs und des Diebstahls zur Last gelegt.