BVerfG - Beschluß vom 12.12.1973
2 BvR 558/73
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 83 Abs. 1, Abs. 2 § 87 ; StPO § 121 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 36, 264
BayVBl 1974, 159
JuS 1974, 252
JZ 1974, 582
MDR 1974, 465
NJW 1974, 307
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.06.1973 - Vorinstanzaktenzeichen I 105/72 S
OLG Düsseldorf, vom 18.07.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 476, 509 und 510/73

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

BVerfG, Beschluß vom 12.12.1973 - Aktenzeichen 2 BvR 558/73

DRsp Nr. 1994/2804

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

»Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen ist im Lichte des Grundrechts der persönlichen Freiheit kein 'wichtiger Grund', der gemäß § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft für einen längeren Zeitraum rechtfertigt, als er nach Eröffnung des Hauptverfahrens zur ordnungsgemäßen Vorbereitungn der Hauptverhandlung erforderlich ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall andere 'wichtige Gründe' vorliegen können, die die Fortdauer der Haft rechtfertigen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 83 Abs. 1, Abs. 2 § 87 ; StPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

(einschließlich Abweichender Meinung[en])

A. I. 1. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug von Untersuchungshaft, solange kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil ergangen ist, wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Hierüber hat gemäß § 121 Abs. 2 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden.