Der Beschwerdeführer, ein 1964 geborener jugoslawischer Staatsangehöriger, gegen den ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das
I. Am 18. Mai 1990 erließ das Amtsgericht Duisburg gegen den Beschwerdeführer und drei weitere Personen Haftbefehl, in dem sie des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (1,4 kg Heroin) für dringend verdächtig gehalten werden. Aufgrund der zu erwartenden hohen Strafe, der Wohnungslosigkeit und des Fehlens ausreichender familiärer und sonstiger Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
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