BVerfG - Beschluß vom 28.02.1991
2 BvR 162/91
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 1 § 93b Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 § 121 Abs. 1 § 122 ;
Fundstellen:
NStZ 1991, 397
StV 1992, 272
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 12.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 596 - 99/90

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

BVerfG, Beschluß vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 162/91

DRsp Nr. 1994/2481

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

Es genügt nicht, wenn bei der Entscheidung über die Haftfortdauer lediglich gewürdigt wird, daß der besondere Umfang der der Ermittlungen bislang ein Urteil noch nicht zugelassen habe; erforderlich ist vielmehr die Prüfung, ob dieser Umstand die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt.

Normenkette:

BVerfGG § 31 Abs. 1 § 93b Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 § 121 Abs. 1 § 122 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein 1964 geborener jugoslawischer Staatsangehöriger, gegen den ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geführt wird, wendet sich gegen einen Haftfortdauerbeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

I. Am 18. Mai 1990 erließ das Amtsgericht Duisburg gegen den Beschwerdeführer und drei weitere Personen Haftbefehl, in dem sie des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (1,4 kg Heroin) für dringend verdächtig gehalten werden. Aufgrund der zu erwartenden hohen Strafe, der Wohnungslosigkeit und des Fehlens ausreichender familiärer und sonstiger Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).