BVerfG - Beschluß vom 28.02.1991
2 BvR 86/91
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 1 § 93b Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 § 121 Abs. 1 § 122 ;
Fundstellen:
HRSt StPO § 121 Nr. 1
NJW 1991, 2821
NStZ 1991, 397
StV 1991, 307
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 17.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 588-589/90

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

BVerfG, Beschluß vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 2 BvR 86/91

DRsp Nr. 1994/2482

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

1. Bei einer Entscheidung über die Haftfortdauer hat das Haftgericht Umständen zu berücksichtigen, die seit dem Erlaß des Haftbefehls eingetreten sind und die die Verfahrenslage wesentlich ändern.2. Eine nur kurzfristige Überlastung des zuständigen Spruchkörpers stelle keinen "wichtigen Grund" im Sinne von § 121 StPO dar.

Normenkette:

BVerfGG § 31 Abs. 1 § 93b Abs. 2 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 § 121 Abs. 1 § 122 ;

Gründe:

Der 1921 geborene Beschwerdeführer, gegen den ein Strafverfahren wegen Mordes geführt wird, wendet sich gegen einen Haftfortdauerbeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf.