BVerfG - Beschluss vom 05.12.2006
2 BvR 2388/06
Normen:
StPO § 406e Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 1052
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AR 38/2006

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten einer Straftat

BVerfG, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 2388/06

DRsp Nr. 2006/30060

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten einer Straftat

Bei der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten einer Straftat sind dem Interesse des Verletzten an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen schutzwürdige Interessen des Beschuldigten, insbesondere sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten, entgegen zu setzen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die über die Akteneinsicht zu entscheidende Stelle unter Abwägung der gegenläufigen Interessen dem Verletzten Akteneinsicht gewährt.

Normenkette:

StPO § 406e Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird mangels eines Annahmegrundes gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet.

Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, fachgerichtliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts unterliegen diese Entscheidungen nur insoweit, als ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung in Frage steht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).