1. Die Verfassungsbeschwerde wird mangels eines Annahmegrundes gemäß §
Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, fachgerichtliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts unterliegen diese Entscheidungen nur insoweit, als ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung in Frage steht (vgl. BVerfGE 18,
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