BVerfG - Beschluß vom 14.03.1988
2 BvR 1511/87
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 172 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1988, 1773
NStE Nr. 15 zu § 172 StPO
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 30.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 88/87

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags

BVerfG, Beschluß vom 14.03.1988 - Aktenzeichen 2 BvR 1511/87

DRsp Nr. 1994/2533

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags

Es verstößt weder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen sonstiges Verfassungsrecht, wenn ein Oberlandesgericht einen Antrag im Klaggeerzwingungsverfahren deshalb als unzulässig verwirft, weil ihm nicht zu entnehmen war, wann dem Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zugegangen war, und deswegen nicht geprüft werden konnte, ob die Zwei-Wochen-Frist des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten wurde.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 172 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bescheide des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. März 1987 und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Konstanz vom 26. Januar 1987 richtet, ist sie unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Rechtsweg ist dann nicht erschöpft, wenn ein Beschwerdeführer von einem statthaften Rechtsbehelf (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht , nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht Gebrauch gemacht hat (BVerfGE 1, 12 >13<; 1, 13 >14<; 34, 204 >205<; 42, 252 >257<; 50, 57 >75<).