Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 25.11.2010 (216 Ds
aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt K., Dresden als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten insoweit fallen der Staatskasse zur Last.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht ein Fall der notwendigen Verteidigung, worauf die Staatsanwaltschaft bereits bei Anklageerhebung zutreffend hingewiesen hat.
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