LG Dresden - Beschluss vom 06.01.2011
3 Qs 174/10
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
StV 2011, 666
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 317 Js 16755/10

Verfassungsrechtliche Gebotenheit einer zeitnahen Entscheidung über einen Antrag des Verteidigers auf Beiordnung

LG Dresden, Beschluss vom 06.01.2011 - Aktenzeichen 3 Qs 174/10

DRsp Nr. 2013/10746

Verfassungsrechtliche Gebotenheit einer zeitnahen Entscheidung über einen Antrag des Verteidigers auf Beiordnung

Artikel 20 Absatz 3 GG Der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz des fairen Verfahrens (Artikel 20 Absatz 3 GG) gebietet es, dass über einen Antrag des Verteidigers auf Beiordnung zeitnah entschieden wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 25.11.2010 (216 Ds 317 Js 16755/10)

aufgehoben.

Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt K., Dresden als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten insoweit fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht ein Fall der notwendigen Verteidigung, worauf die Staatsanwaltschaft bereits bei Anklageerhebung zutreffend hingewiesen hat.