BVerfG - Beschluss vom 16.06.2015
2 BvR 2718/10
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 30
DÖV 2015, 801
NStZ 2015, 529
NVwZ 2015, 7
StV 2016, 67
wistra 2015, 3
wistra 2015, 467
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 161 Gs 570/10
AG Hamburg-Mitte, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3405 Js 257/10
LG Hamburg, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 622 Qs 30/10
LG Hamburg, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 606 Qs 67/10 7101 Js 234/10
LG Hamburg, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 606 Qs 67/10 7101 Js 234/10
AG Hamburg-Mitte, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6100 Js 74/08
LG Hamburg, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 618 Qs 34/11
LG Hamburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 618 Qs 34/11

Verfassungsrechtlicher Umfang der Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden bei der Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung

BVerfG, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 2718/10

DRsp Nr. 2015/12137

Verfassungsrechtlicher Umfang der Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden bei der Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung

zum Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10 - - 2 BvR 1849/11 - - 2 BvR 2808/11 - 1. Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung des Staates, eine effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts zu gewährleisten.2. Mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters durch die Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes durch den Richter endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden.3. Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden kann nur dann neu begründet werden, wenn nach der Befassung des Richters tatsächliche Umstände eintreten oder bekannt werden, die sich nicht aus dem Prozess der Prüfung und Entscheidung über diesen Antrag ergeben, und hierdurch die Gefahr eines Beweismittelverlusts in einer Weise begründet wird, die der Möglichkeit einer rechtzeitigen richterlichen Entscheidung entgegensteht.4. Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden.

Tenor

1.

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. 3. a) b) 4. a) b) 5.