Eine Anordnung, Vergleichsaufnahmen des Beschuldigten mit der Raumüberwachungskamera am Tatort notfalls gegen seinen Willen zu fertigen, ist nach § 81 b StPO gerechtfertigt. Dabei ist es auch zulässig, dem Bechuldigten eine Strumpfmaske überzuziehen und ihn in bestimmten Positionen (frontal oder seitlich zur Kamera) mit bestimmter Kopf- und Armhaltung entsprechend den Täteraufnahmen vor die Kamera zu bringen.
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