BGH - Beschluß vom 16.09.1992
3 StR 413/92
Normen:
StPO § 81b;
Fundstellen:
DRsp IV(449)247Nr. 1
DRsp IV(449)247Nr.1
NStZ 1993, 47

Vergleichsaufnahmen des Beschuldigten mit der Tatortüberwachungskamera

BGH, Beschluß vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 3 StR 413/92

DRsp Nr. 1993/2837

Vergleichsaufnahmen des Beschuldigten mit der Tatortüberwachungskamera

Eine Anordnung, Vergleichsaufnahmen des Beschuldigten mit der Raumüberwachungskamera am Tatort notfalls gegen seinen Willen zu fertigen, ist nach § 81 b StPO gerechtfertigt. Dabei ist es auch zulässig, dem Bechuldigten eine Strumpfmaske überzuziehen und ihn in bestimmten Positionen (frontal oder seitlich zur Kamera) mit bestimmter Kopf- und Armhaltung entsprechend den Täteraufnahmen vor die Kamera zu bringen.

Normenkette:

StPO § 81b;

Abstrakt:

Eine Anordnung, Vergleichsaufnahmen des Beschuldigten mit der Raumüberwachungskamera am Tatort notfalls gegen seinen Willen zu fertigen, ist nach § 81 b StPO gerechtfertigt. Dabei ist es auch zulässig, dem Bechuldigten eine Strumpfmaske überzuziehen und ihn in bestimmten Positionen (frontal oder seitlich zur Kamera) mit bestimmter Kopf- und Armhaltung entsprechend den Täteraufnahmen vor die Kamera zu bringen.