OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.06.2018
3 Ws 425/17
Normen:
StPO § 111e Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 30.04.2015

Verhältnismäßigkeit einer Arrestanordnung im Hinblick auf eine Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 3 Ws 425/17

DRsp Nr. 2019/9435

Verhältnismäßigkeit einer Arrestanordnung im Hinblick auf eine Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren

1. Nach dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist maßgebend für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung eines Vermögensarrestes die begründete Annahme, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen (§§ 111e Abs. 1 StPO, 73, 73a, 73c StGB). 2. Sowohl bei der Anordnung als auch der Fortdauer des Vermögensarrestes ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Da die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Betroffenen in einschneidender Weise beschränkt wird und es sich lediglich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die der Sicherung der späteren Einziehungsentscheidung dient, steigen die Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit mit der Dauer der durch sie bewirkten Einschränkungen. 3. Ein angeordneter Arrest wird deshalb unverhältnismäßig, wenn der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens allein durch Umstände aus der Sphäre des Staates erheblich verzögert wird, weil in diesem Fall eine durch die Sache nicht mehr gebotene und damit nicht mehr hinzunehmende Belastung des Betroffenen entsteht. Hiervon ist bei einem Bestehen der Arrestanordnung seit mehr als drei Jahren auszugehen.