OLG Bremen - Beschluss vom 11.01.2016
1 HEs 3/15
Normen:
JGG § 2 Abs. 2; StPO § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StPO § 142; StPO § 145;
Fundstellen:
StV 2016, 508
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 103 Gs 57/15

Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch verspätete Terminierung wegen Verhinderung eines Verteidigers

OLG Bremen, Beschluss vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 1 HEs 3/15

DRsp Nr. 2016/1689

Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch verspätete Terminierung wegen Verhinderung eines Verteidigers

Das Recht eines Angeklagten, sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen, wird durch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen begrenzt. Bei der Terminierung ist deshalb nicht jede Verhinderung eines Verteidigers zu berücksichtigen. Die terminlichen Verhinderungen des Verteidigers können angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur insoweit berücksichtigt werden, als dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt.

1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 07.07.2015 - 103 Gs 57/15 wird aufgehoben.

2. Die sofortige Entlassung des Angeklagten [....]aus der Untersuchungshaft wird angeordnet.

Normenkette:

JGG § 2 Abs. 2; StPO § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StPO § 142; StPO § 145;

Gründe: