BVerfG - Beschluß vom 03.11.1982
1 BvR 710/82
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 383 § 464b ; ZPO § 106 ;
Fundstellen:
BVerfGE 62, 189
DRiZ 1983, 72
JurBüro 1983, 369
MDR 1983, 373
NJW 1983, 809
NStZ 1983, 84
Rpfleger 1983, 84
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 73 Bs 453/81
LG München I, vom 27.04.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Qs 32/82

Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

BVerfG, Beschluß vom 03.11.1982 - Aktenzeichen 1 BvR 710/82

DRsp Nr. 1994/2624

Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

»Zur Verletzung des Willkürverbots durch eine Gerichtsentscheidung.«Es verletzt das Gebot der willkürfreien Kostenentscheidung, wenn nach einem Vergleich im Privatklageverfahren die Kosten dergestalt festgesetzt werden, daß eine Partei mehr erhält als ihr an Kosten entstanden sind.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 383 § 464b ; ZPO § 106 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Kostenfestsetzung, welche die Beschwerdeführer als willkürlich beanstanden.

1. Die Beschwerdeführer waren in einem Privatklageverfahren beschuldigt worden, die in der gleichen Straße wohnende Privatklägerin beleidigt zu haben. Das Verfahren endete mit einem auf Vorschlag des Gerichts abgeschlossenen Vergleich, in dem die Privatklägerin Strafantrag und Privatklage und die Beschwerdeführer ihrerseits die beanstandeten Behauptungen mit Bedauern zurücknahmen; beide Parteien erklärten zudem die Absicht, sich in Zukunft um ein gutnachbarliches Verhältnis zu bemühen.

Ziffer 4 des Vergleichs hatte folgenden Wortlaut:

Von den Gerichtskosten und den notwendigen Auslagen beider Parteien tragen die Beklagten 2/3 und die Klägerin 1/3.

Das Gericht folgte in seiner Kostenentscheidung nach § 471 StPO der Kostenregelung des Vergleichs.