BGH - Beschluss vom 28.06.2011
1 StR 282/11
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 21; StGB § 46; BtMG § 31;
Fundstellen:
NJW 2011, 2597
NStZ 2011, 689
StV 2011, 722
wistra 2011, 383
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 04.02.2011

Verpflichtung der Strafgerichte zur Bestrafung von Mittätern mit gleicher Tatbeteiligung in gleicher Höhe; Folgen der Verurteilung eines Mittäters nach Jugendrecht und eines anderen nach Erwachsenenrecht

BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 1 StR 282/11

DRsp Nr. 2011/13076

Verpflichtung der Strafgerichte zur Bestrafung von Mittätern mit gleicher Tatbeteiligung in gleicher Höhe; Folgen der Verurteilung eines Mittäters nach Jugendrecht und eines anderen nach Erwachsenenrecht

Zur vergleichenden Strafzumessung bei Tatbeteiligten. in der Strafsache gegen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 21; StGB § 46; BtMG § 31;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des schweren Bandendiebstahls und wegen eines Falles des versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass die in dieser Sache in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Er beanstandet insbesondere die Strafzumessung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

Der Revisionsführer weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die vergleichenden Ausführungen des Landgerichts zu der Strafpraxis anderer Gerichte rechtlichen Bedenken begegnet.