BVerfG - Beschluß vom 27.05.1993
2 BvR 744/93
Normen:
EGGVG § 23 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 155 Abs. 3 § 147 ;
Fundstellen:
HRSt EGGVG § 23 Nr. 1
NJW 1994, 573
NStE Nr. 15 zu § 23 EGGVG
StV 1994, 1
Vorinstanzen:
KG, vom 04.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VAs 9/93

Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft und Effektivität des Rechtsschutzes

BVerfG, Beschluß vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 744/93

DRsp Nr. 1994/2430

Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft und Effektivität des Rechtsschutzes

1. Die Auslegung des § 23 EGGVG, wonach es sich bei der Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Laufe eines Ermittlungsverfahrens um keine nach dieser Vorschrift allein nachprüfbare Maßnahme einer Justizbehörde im Verwaltunsbereich handele, sondern um eine Prozeßhandlung, zu deren Überprüfung das Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nicht geschaffen sei, ist vertretbar und verstößt ersichtlich nicht gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). 2. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet nicht stets sofortigen Rechtsschutz, sondern nur Rechtsschutz "innerhalb angemessener Zeit". Diesen Maßstäben läuft es nicht zuwider, wenn das Verfahrensrecht in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschat noch während des Ermittlungsverfahrens nicht zur Verfügung stellt.