OLG Celle - Beschluss vom 12.02.2009
1 Ws 42/09
Normen:
NJVollzG § 66 Abs. 2; NJVollzG § 67 Abs. 1; StVollzG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 190

Versagung des Besitzes von Gegenständen im Strafvollzug wegen der Gefahr unkontrollierter Informationsübermittlung [DVBT-Empfänger] und wegen der Übersichtlichkeit des Haftraums [Flachbildschirm- Fernsehgerät]

OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 42/09

DRsp Nr. 2009/5179

Versagung des Besitzes von Gegenständen im Strafvollzug wegen der Gefahr unkontrollierter Informationsübermittlung [DVBT-Empfänger] und wegen der Übersichtlichkeit des Haftraums [Flachbildschirm- Fernsehgerät]

1. Der Besitz von DVBT-Empfängern stellt eine die Versagung der Erlaubnis nach § 67 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG rechtfertigende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt dar, weil dadurch eine unkontrollierte Informationsübermittlung an den Gefangenen ermöglicht wird, die weder technisch noch durch Kontrollmaßnahmen hinreichend sicher verhindert werden kann. Entsprechendes gilt für § 19 Abs. 2 StVollzG. 2. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG hat ein Gefangener Anspruch auf die Erlaubnis zum Besitz eines eigenen Fernsehgerätes, wenn dadurch die Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird und solange die Vollzugsbehörde nicht von der Möglichkeit nach § 66 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG Gebrauch macht, den Gefangenen darauf zu verweisen, anstelle des eigenen ein von der Vollzugsbehörde überlassenes Gerät zu verwenden.