BVerfG - Beschluss vom 23.01.2019
2 BvR 2429/18
Normen:
GVG § 21e Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 151
NJW 2019, 915
StV 2019, 563
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 214/18

Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch eine geringe Verhandlungsdichte in beiden durchgeführten Hauptverhandlungen; Richterliche Hoheit über Auswahl und Dichte der Terminierung von Hauptverhandlungstagen; Berücksichtigung der gerichtlichen Belastungssituation eines Gerichts

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 2429/18

DRsp Nr. 2019/2796

Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch eine geringe Verhandlungsdichte in beiden durchgeführten Hauptverhandlungen; Richterliche Hoheit über Auswahl und Dichte der Terminierung von Hauptverhandlungstagen; Berücksichtigung der gerichtlichen Belastungssituation eines Gerichts

1. Untersuchungshaft ist wegen der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt.