BGH - Urteil vom 26.11.1986
3 StR 390/86
Normen:
StPO (1975) § 168 c Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 231
DRsp IV(452)116a-b
EzSt StPO § 168c Nr. 2
JR 1988, 80
MDR 1987, 335
NJW 1987, 1652
NStE StPO § 168c Nr. 1
StV 1987, 233
wistra 1987, 179

Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht; Zulässigkeit von Vorhalten aus einer richterlichen Vernehmung

BGH, Urteil vom 26.11.1986 - Aktenzeichen 3 StR 390/86

DRsp Nr. 1992/3431

Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht; Zulässigkeit von Vorhalten aus einer richterlichen Vernehmung

»Zur Frage, ob einem Zeugen Vorhalte aus einer früheren richterlichen Vernehmung gemacht werden dürfen, wenn diese unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht des § 168 c Abs. 5 StPO zustande gekommen ist (im Anschluß an BGHSt 26 332; 31, 140).«

Normenkette:

StPO (1975) § 168 c Abs. 5 ;

Das Landgericht hat die Angeklagte B wegen eines versuchten und wegen eines vollendeten - jeweils mit dem Mitangeklagten G begangenen - Versicherungsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat als erwiesen angesehen, daß sie und ihr Lebensgefährte G nach fehlgeschlagenen Versuchen im Juli 1984 ihr Haus unter Mithilfe eines unbekannten Dritten in der Nacht vom 20. zum 21. August 1984 in Brand gesetzt haben, um die Feuerversicherungs-Summe zu erlangen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das Landgericht dem Zeugen K bei dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung die Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung vom 27. September 1985 vorgehalten hat, obwohl weder sie noch ihr Verteidiger an der damaligen Vernehmung teilgenommen haben, weil sie von dem Vernehmungstermin entgegen § 168 c Abs. 5 StPO nicht unterrichtet worden waren.