OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2016
5 B 1265/15
Normen:
BGB § 90a S. 1 und S. 3; BGB § 960 Abs. 1; BGB § 965; BGB § 967; TierSchG § 3 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2016, 3673
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1290/15

Verwahrung einer gefangenen Hauskatze als Fundtier; Annahmepflicht der Fundbehörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen 5 B 1265/15

DRsp Nr. 2016/16692

Verwahrung einer gefangenen Hauskatze als Fundtier; Annahmepflicht der Fundbehörde

1. Das in den §§ 965 ff. BGB geregelte Fundrecht ist auf Tiere anwendbar. Verloren sind Sachen und damit auch Tiere, wenn sie besitzlos, aber nicht herrenlos sind.2. Wilde Tiere i.S.d. § 960 Abs. 1 BGB (wonach wilde Tiere herrenlos sind) sind nur solche Tiere, die keine Haustiere sind, d.h. Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben. Europäische Kurzhaarkatzen werden regelmäßig als Haustiere gehalten und sind keine Wildtiere, auch wenn sie herumstreunen oder sogar verwildern.3. Eine Dereliktion (Eigentumsaufgabe aufgrund der Besitzaufgabe) kann nur angenommen werden, wenn sie offensichtlich ist, wenn also die Umstände der Auffinde-Situation eindeutig auf einen Willen zur Eigentumsaufgabe schließen lassen.