BGH - Beschluss vom 13.05.2020
4 StR 533/19
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 227;
Fundstellen:
NStZ 2021, 178
NStZ-RR 2021, 165
NStZ-RR 2022, 239
StV 2020, 827
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 190 Js 280/10 37 Ks 27/11

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Verfahrenshindernis der unterbliebenen Mitteilung der Anklageschrift und der Rüge der Anordnung der Untersuchungshaft; Erfordernis des spezifischen Gefahrzusammenhangs zwischen der vorsätzlichen Körperverletzung und der Todesfolge (hier: Gewalt und Schütteln des Säuglings)

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 4 StR 533/19

DRsp Nr. 2020/9117

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Verfahrenshindernis der unterbliebenen Mitteilung der Anklageschrift und der Rüge der Anordnung der Untersuchungshaft; Erfordernis des spezifischen Gefahrzusammenhangs zwischen der vorsätzlichen Körperverletzung und der Todesfolge (hier: Gewalt und Schütteln des Säuglings)

1. Ein Beschwerdeführer muss im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Diesen Anforderungen wird eine Rüge, die weder den Wortlaut des Haftbefehls, noch des Haftfortdauerbeschlusses mitgeteilt hat, nicht gerecht.