BGH - Beschluss vom 07.10.2014
1 StR 381/14
Normen:
StPO § 168c Abs. 5; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 17.02.2014

Verwerfung einer Revision als unbegründet (mit Anmerkung zur Rüge der Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO)

BGH, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 1 StR 381/14

DRsp Nr. 2014/16244

Verwerfung einer Revision als unbegründet (mit Anmerkung zur Rüge der Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: