Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 11.7.2000 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und ordnete zugleich eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr an. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung verwarf das Landgericht am 10.10.2000, weil der Angeklagte zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei.
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