BGH - Urteil vom 03.11.2000
2 StR 354/00
Normen:
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, §§ 252, 373 ;
Fundstellen:
JuS 2001, 404
NJW 2001, 528
StV 2002, 1
Vorinstanzen:
LG Bonn,

Verwertbarkeit der Angaben eines Sachverständigen bei Aussageverweigerung des untersuchten Zeugen in der Hauptverhandlung

BGH, Urteil vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 2 StR 354/00

DRsp Nr. 2000/10400

Verwertbarkeit der Angaben eines Sachverständigen bei Aussageverweigerung des untersuchten Zeugen in der Hauptverhandlung

»Verweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Angaben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen gemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet werden, indem die Sachverständige als Zeugin gehört wird; das gilt auch für die erneute Hauptverhandlung nach der Wiederaufnahme des Verfahrens.«

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, §§ 252, 373 ;

Gründe:

I. Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. April 1994, rechtskräftig seit dem 24. November 1994, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Taten in den Jahren 1988 bis 1990 in E. und in W. an seiner am 15. Juli 1977 geborenen Enkelin N. P. begangen. Die Verurteilung beruhte im wesentlichen auf den belastenden Angaben der Zeugin N. P..