BGH - Beschluss vom 04.11.2010
4 StR 404/10
Normen:
StPO § 100g Abs. 1; TKG § 96; TKG § 113a; BVerfGG § 31 Abs. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2011, 205
NJ 2011, 174
wistra 2011, 147
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.12.2009

Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach deren einschränkenden Vorgaben gerichtlich angeordneten und vollzogenen Ermittlungsmaßnahme; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsgrundlage für Ermittlungsmaßnahmen durch das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Hauptsacheentscheidung

BGH, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 4 StR 404/10

DRsp Nr. 2011/780

Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach deren einschränkenden Vorgaben gerichtlich angeordneten und vollzogenen Ermittlungsmaßnahme; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsgrundlage für Ermittlungsmaßnahmen durch das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Hauptsacheentscheidung

Zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer während der Geltungsdauer einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach deren einschränkenden Vorgaben gerichtlich angeordneten und vollzogenen Ermittlungsmaßnahme (hier: Anforderung und Übermittlung von Telekommunikations-Verkehrsdaten), wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner späteren Hauptsacheentscheidung die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Ermittlungsmaßnahme feststellt.

1. Auf die Revisionen der Angeklagten -D. und R. wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Dezember 2009

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte R. und der frühere Mitangeklagte S. im Fall II. 1 der Urteilsgründe (jeweils wegen Diebstahls) verurteilt worden sind; in diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt;