Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.
aa) Allein der Umstand, dass eine Eisverpackung nicht auffindbar war, könnte die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten sicherlich nicht widerlegen. Dieser Umstand war jedoch nur ein in seiner Bedeutung untergeordneter Gesichtspunkt im Rahmen der Beweiswürdigung. Diese stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugen zum Inhalt des Videobandes und zum Auffinden des Zubehörteiles in Übereinstimmung mit dem Wegwerfvorgang, der auf dem Band zu sehen war.
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