BayObLG - Beschluss vom 24.01.2002
2 St RR 8/02
Normen:
StPO § 244 § 261 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2893
Vorinstanzen:
LG Coburg,

Verwertbarkeit von Videoüberwachungsaufnahmen aus einem Kaufhaus

BayObLG, Beschluss vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 2 St RR 8/02

DRsp Nr. 2005/15039

Verwertbarkeit von Videoüberwachungsaufnahmen aus einem Kaufhaus

»Im Zuge der Videoüberwachung eines Kaufhauses zustande gekommene Videoaufnahmen sind im Strafverfahren verwertbar, da hierdurch das Persönlichkeitsrecht des Kaufhauskunden nicht verletzt wird.«

Normenkette:

StPO § 244 § 261 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.

aa) Allein der Umstand, dass eine Eisverpackung nicht auffindbar war, könnte die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten sicherlich nicht widerlegen. Dieser Umstand war jedoch nur ein in seiner Bedeutung untergeordneter Gesichtspunkt im Rahmen der Beweiswürdigung. Diese stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugen zum Inhalt des Videobandes und zum Auffinden des Zubehörteiles in Übereinstimmung mit dem Wegwerfvorgang, der auf dem Band zu sehen war.