LG Dortmund, vom 21.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen Ks 9 Js 502/85/14 (Schw) B 3/86
BGH, vom 09.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 StR 223/87
Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen in einem Strafverfahren
BVerfG, Beschluß vom 14.09.1989 - Aktenzeichen 2 BvR 1062/87
DRsp Nr. 1992/102
Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen in einem Strafverfahren
1. Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.2. Dabei ist ein letzter unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung anerkannt, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist, so daß selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit Eingriffe in diesen Bereich nicht zu rechtfertigen vermögen und eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsdatzes nicht stattfindet.3. Die Verfassung gebietet nicht, Tagebücher oder ähnliche private Aufzeichnungen schlechthin von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen. Allein die Aufnahme in ein Tagebuch entzieht Informationen noch nicht dem staatlichen Zugriff.4. Gehören private Aufzeichnungen nicht zum absolut geschützten Kernbereich, so bedarf ihre Verwertung im Strafverfahren der Rechtsfertigung durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit.