OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.12.2015
2 Ws 582/15
Normen:
BRAO § 49b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2016, 305
NStZ 2017, 304
NStZ-RR 2016, 6
StV 2016, 479
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 160 Js 2340/14

Verzicht des neuen Verteidigers auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 582/15

DRsp Nr. 2016/292

Verzicht des neuen Verteidigers auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten

Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers ist bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten grundsätzlich möglich. Der Verzicht des neuen Verteidigers auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten ist zulässig.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird die Verfügung des Landgerichts Freiburg vom 4. Dezember 2015 aufgehoben.

2.

Die Bestellung von Rechtsanwalt M., F., zum Verteidiger des Angeschuldigten A. K. wird aufgehoben.

3.

Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt S., F., als Verteidiger bestellt.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten Andreas Klüger hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 49b Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.