OLG Hamm - Beschluss vom 04.04.2019
4 Ws 77/19
Normen:
StPO § 112a; StPO § 121; StPO § 122; JGG § 72; StPO § 80; StPO § 81c;
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ls 344/18

Verzögerungen bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeitsuntersuchung kindlicher ZeugenRichterliche Vernehmung kindlicher Zeugen im Beisein des Sachverständigen als Alternative zu Glaubwürdigkeitsuntersuchung bei fehlender Einwilligung der ErziehungsberechtigtenKeine vorzeitige Haftentlassung trotz fehlender Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 4 Ws 77/19

DRsp Nr. 2019/7747

Verzögerungen bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeitsuntersuchung kindlicher Zeugen Richterliche Vernehmung kindlicher Zeugen im Beisein des Sachverständigen als Alternative zu Glaubwürdigkeitsuntersuchung bei fehlender Einwilligung der Erziehungsberechtigten Keine vorzeitige Haftentlassung trotz fehlender Verlängerung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

1. Der Sachverständige hat dem Gericht umgehend anzuzeigen, wenn es zu Verzögerungen bei einer mit dem Gericht abgesprochenen oder dem Gericht in Aussicht gestellten Verfahrensweise kommt (hier: fehlende Reaktion der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter auf die Anfrage zur Erteilung von Einwilligungen in die Glaubwürdigkeitsuntersuchung kindlicher Zeugen, § 81c StPO). Darauf sollte das Gericht ihn hinweisen. Das Gericht seinerseits hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu überwachen und darf keine zu langen Wiedervorlagefristen (hier: rund zwei Monate) setzen.