BGH - Beschluss vom 19.04.2018
AK 18/18
Normen:
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2; KWKG § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a); StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 121 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 371

Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Taliban)

BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen AK 18/18

DRsp Nr. 2018/17155

Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Taliban)

Tenor

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 19. April 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2; KWKG § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a); StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 121 Abs. 1;

Gründe

I.