OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.10.2017
1 Ws 163/17
Normen:
StPO § 111b Abs. 3; StPO § 111d Abs. 2; StPO § 111e Abs. 1; StPO § 111e Abs. 6; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c; ZPO § 917; GG Art. 14 Abs. 1; AO § 324;
Fundstellen:
NJW 2017, 3731
ZInsO 2018, 527
wistra 2018, 230
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 21/17
AG Schwäbisch Gmünd, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Gs 3/17

Voraussetzungen der Anordnung eines Vermögensarrestes nach der seit dem 01.07.2017 geltenden Rechtslage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 1 Ws 163/17

DRsp Nr. 2018/1950

Voraussetzungen der Anordnung eines Vermögensarrestes nach der seit dem 01.07.2017 geltenden Rechtslage

1. Nach § 111e Abs. 1 StPO in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung steht die Anordnung eines Vermögensarrestes - wie bisher - grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Liegt allerdings ein dringender Verdacht vor, dass es am Ende des Verfahrens zu einer Einziehung von Wertersatz kommt, so soll ein Vermögensarrest angeordnet werden. 2. Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO in der Fassung vom 13. April 2017 und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO in der Fassung vom 17. Juli 2015 ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines "Arrestgrundes" und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollen. Somit ist der Arrest weiterhin nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist. Eine Notwendigkeit für die Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss, gibt der Gesetzeswortlaut indes nicht (mehr) vor.