BGH - Beschluss vom 23.03.2010
StB 7/10
Normen:
StPO § 100a Abs. 1; StPO § 100a Abs. 2 Nr. 1d; StPO § 100a Abs. 3; StGB § 129a Abs. 1; StGB § 129a Abs. 5; StGB § 129b Abs. 1; StPO § 304 Abs. 5; GG Art. 10;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 148
Vorinstanzen:
BGH, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BGs 77/10

Voraussetzungen der heimlichen Überwachung eines der Verbreitung von Propagandamaterial zur Werbung von Unterstützern einer terroristischen Vereinigung dienenden DSL-Anschlusses; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in den Schutzbereich des Post- und Fernmeldegeheimnisses durch Überwachung eines durch Dritte genutzten Internetanschlusses eines nicht verdächtigen Anschlussinhabers

BGH, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen StB 7/10

DRsp Nr. 2011/1833

Voraussetzungen der heimlichen Überwachung eines der Verbreitung von Propagandamaterial zur Werbung von Unterstützern einer terroristischen Vereinigung dienenden DSL-Anschlusses; Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in den Schutzbereich des Post- und Fernmeldegeheimnisses durch Überwachung eines durch Dritte genutzten Internetanschlusses eines nicht verdächtigen Anschlussinhabers

Bei der Überwachung und Aufzeichnung des über den Anschluss eines unbeteiligten, der Begehung einer Straftat unverdächtigen Dritten fließenden Datenverkehrs ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise zu beachten.

Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2010 (2 BGs 77/10) wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 100a Abs. 1; StPO § 100a Abs. 2 Nr. 1d; StPO § 100a Abs. 3; StGB § 129a Abs. 1; StGB § 129a Abs. 5; StGB § 129b Abs. 1; StPO § 304 Abs. 5; GG Art. 10;

Gründe