OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.06.2009
2 Ws 229/09
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
StV 2010, 31

Voraussetzungen eines Haftbefehls nach Verurteilung in zweiter Instanz

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.2009 - Aktenzeichen 2 Ws 229/09

DRsp Nr. 2009/22255

Voraussetzungen eines Haftbefehls nach Verurteilung in zweiter Instanz

Der Erlass eines auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls durch das Berufungsgericht bedarf besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung, wenn sich der Angeklagte bis zu seiner Verurteilung in zweiter Instanz auf freiem Fuß befunden und die Ladungen zu den Hauptverhandlungen erster und auch zweiter Instanz befolgt hat, obwohl er wusste, dass die allein berufungsführende Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung eine höhere, nicht mehr aussetzungsfähige Freiheitsstrafe erstrebte.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten M. H. wird der Haftbefehl des Landgerichts F. vom 13.05.2009 - 7 Ns 610 Js 22664/07 - aufgehoben. Der Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts vom gleichen Tag wird damit gegenstandslos.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.