OLG Bamberg - Beschluss vom 19.03.2018
1 Ws 111/18
Normen:
StPO § 111j; StPO § 306 Abs. 1; StPO § 306 Abs. 2; StPO § 310 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 73; StGB § 73c; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 6/18

Voraussetzungen eines VermögensarrestsErlass eines Vermögensarrests

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 111/18

DRsp Nr. 2018/9981

Voraussetzungen eines Vermögensarrests Erlass eines Vermögensarrests

1. Der Erlass eines Vermögensarrestes zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz ist erforderlich, wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit versucht hat, seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern. 2. Beim Erlass eines Vermögensarrestes verlangt das Eigentumsgrundrecht eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen. Wird durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ... gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.01.2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 20.11.2017 mit der Maßgabe verworfen wird, dass der Arrestbetrag auf 50.872,68 € festgesetzt wird.

Der Beschuldigte hat die Kosten seines im Wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 111j; StPO § 306 Abs. 1; StPO § 306 Abs. 2; StPO § 310 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 73; StGB § 73c; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.