OLG Köln - Beschluss vom 28.12.2012
2 Ws 896/12
Normen:
StPO § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2013, 525
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.10.2012

Voraussetzungen für Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO

OLG Köln, Beschluss vom 28.12.2012 - Aktenzeichen 2 Ws 896/12

DRsp Nr. 2013/4928

Voraussetzungen für Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO

1. Die Erforderlichkeit von Überwachungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO kann nicht allein auf die Würdigung der Umstände gestützt werden, die der Anordnung der Untersuchungshaft zu Grunde liegen, da andernfalls Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen - also praktisch immer - zulässig. 2. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefährdung des Haftzwecks; es muss die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation berücksichtigt und geprüft werden, ob die abzuwehrende Gefahr trotz des Vollzugs der Untersuchungshaft besteht und den Erlass einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlich macht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Angeklagten vom 27.11.2012 wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 1;

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den diese in ihrer Antragsschrift vom 20.12.2012 wie folgt begründet hat:

"I.

[zunächst][waren]