OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.02.2015
1 Ws 11/15
Normen:
StGB § 263;
Fundstellen:
StV 2016, 163
StraFo 2015, 112
Vorinstanzen:
LG Darmstadt - 700 Js 8012/11 - 9 KLs - 21.11.2014,

Voraussetzungen für die Annahme der FluchtgefahrKeine Begründung des Haftgrunds der Fluchtgefahr durch Ungehorsam gegenüber der LadungErschleichen von ärztlichen BescheinigungenKeine genügende Entschuldigung des Ausbleibens des Angeklagten von der Hauptverhandlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 11/15

DRsp Nr. 2015/15077

Voraussetzungen für die Annahme der Fluchtgefahr Keine Begründung des Haftgrunds der Fluchtgefahr durch Ungehorsam gegenüber der Ladung Erschleichen von ärztlichen Bescheinigungen Keine genügende Entschuldigung des Ausbleibens des Angeklagten von der Hauptverhandlung

1. Ist aus dem Verhalten des Angeklagten allenfalls ein Ungehorsam gegenüber der Ladung abzuleiten, aus dem sich aber nicht zugleich schließen lässt, dass er sich, käme er auf freien Fuß, dem Strafverfahren im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO entziehen werde, besteht keine Fluchtgefahr. 2. Das Erschleichen von ärztlichen Bescheinungen, um trotz tatsächlich bestehender Reise- und Verhandlungsfähigkeit eine formale Entschuldigung für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung vorlegen zu können, begründet (ebenfalls) noch nicht den Haftgrund der Fluchtgefahr. 3. Wurden Hauptverhandlungstermine durch das Gericht aufgehoben, rechtfertigt dies nicht die Umwandlung des bisherigen Haftbefehls in einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO, selbst wenn die Terminsaufhebung veranlasst war durch eine nicht genügende Entschuldigung des Angeklagten.

Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Landgerichts Darmstadt vom 21.11.2014, Az.: 700 Js 8012/11 - 9 KLs, werden aufgehoben.

Normenkette:

StGB § 263;

Gründe: